bKV Steuer / arbeitgeberfinanziert

individuellen Merkmalen der Lohnsteuerkarte der einzelnen Mitarbeiter. Diese Variante ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Dagegen ist die nachfolgend vorgestellte Möglichkeit mit deutlich geringerem Aufwand möglich.

2. Pauschalversteuerung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann beim Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vorgenommen werden, bei der nur ein pauschaler Steuersatz relevant ist.

Voraussetzungen:
Die Pauschalversteuerung ist nur möglich, wenn die Beiträge jährlich gezahlt werden und damit ein sonstiger Bezug beim Mitarbeiter vorliegt. Außerdem muss die Gruppen-Krankenversicherung in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden. Darüber hinaus ist die Pauschalierung von sonstigen Bezügen nur bis zu 1.000 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr möglich.

So beantragen Sie die Pauschalversteuerung beim Betriebsstättenfinanzamt! Die Pauschalversteuerung muss vom Arbeitgeber mit den nachfolgenden Angaben beantragt werden:

  • Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer je Steuerklasse
  • durchschnittliche Jahresarbeitslöhne der
    insgesamt begünstigten Arbeitnehmer
  • durchschnittlich je Arbeitnehmer gezahlte sonstige Bezüge (d.h. durchschnittlicher Beitrag zur Gruppen-Krankenversicherung)

Mit diesen Angaben ermittelt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt den für das Unternehmen gültigen Pauschalsteuersatz (Einzelheiten zum Berechnungsverfahren finden Sie in der Richtlinie 40.1 Abs. 3 LStR 2008).

Hier erhalten Sie eine Musteranfrage an das zuständige FA!
Sowohl die Beiträge als auch die Pauschalsteuer stellen Betriebsausgaben dar.