bKV Steuer / arbeitgeberfinanziert

I. Freigrenze für „Sachbezüge bis 44,- Euro“
Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppen-Krankenversicherung sind nach § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) Sachbezüge. Bis zu einer Höhe von 44,- Euro pro Monat und Mitarbeiter, unterliegen diese daher nicht der Lohnsteuerpflicht.

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist also i.d.R. bis zu 500 Euro pro Jahr steuerfrei.

Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Beiträge dürfen die Grenze von 44,- Euro pro Monat und Mitarbeiter nicht übersteigen.
  • Der Arbeitnehmer darf von seinem Arbeitgeber aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung ausschließlich Versicherungsschutz erhalten und nicht alternativ eine entsprechende Geldzahlung (= Barlohn) verlangen können.
  • Sonstige Sachbezüge (z.B. Tankgutschein), die der Arbeitgeber leistet, fallen ebenfalls unter die selbe Grenze von 44,- Euro. Und müssen daher bei der Überprüfung der Freigrenze zum Beitrag zur Gruppen-Krankenversicherung addiert werden.

II. Sachbezüge liegen über der Freigrenze
Die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur Gruppen-Krankenversicherung von mehr als 44,-Euro sind voll steuerpflichtig und stellen einen geldwerten Vorteil dar. Dieser fließt dem Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu und muss grundsätzlich von ihm versteuert werden. Alternativ kann auch der Arbeitgeber die Steuern übernehmen Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Nettolohnversteuerung
Bei der Nettolohnversteuerung wird der Beitrag als Nettolohn betrachtet und auf den Bruttolohn hochgerechnet. Dabei ist die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer ebenfalls als geldwerter Vorteil zu betrachten. Die Versteuerung erfolgt nach den