Diese Anforderungen sollten Ihre BU-Bedingungen beinhalten
(Bedingungsverbesserungen A und B werden dringendst empfohlen):
A) Verzicht auf abstrakte Verweisung
Verzichtet eine Versicherung nicht auf die abstrakte Verweisung, kann die versicherte Person im Leistungsfall auf irgendeinen Beruf verwiesen werden, den sie auf Grund des Gesundheitszustandes und der Qualifikation und Erfahrung ausüben könnte und natürlich auch der bisherigen Lebensstellung entspricht. Problematisch ist diese Verweisung aber, weil der Versicherte in der Regel in dem Verweisungsberuf gar keinen Arbeitsplatz hat, die Verweisung also rein abstrakt auf ein zwar existierendes, aber nicht verügbares Berufsbild erfolgt. Deshalb ist der Verweisungsverzicht wichtig bei Berufen, die nur eine geringe bis normale Spezialisierung erfordern und auch kein außergewöhnliches Ansehen in der Öffentlichkeit genießen.
B) 6-Monats-Prognose
Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muß der Versicherte “voraussichtlich dauernd” außerstande sein, seinen Beruf (oder einen Vergleichsberuf) weiter auszuüben. Im Einzelfall kann es jedoch sehr schwierig sein, eine ärztliche Prognose abzugeben, die dem Begriff “voraussichtlich dauernd” genügt. Deshalb verkürzen einige Gesellschaften den Prognosezeitraum verbraucherfreundlich auf “voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen”.
C) Anerkennung ab Beginn
Nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Berufsunfähigkeit, die als solche nicht von Beginn an erkennbar war, gilt die “Fortdauer dieses Zustandes” als Berufsunfähigkeit. Die Rente wird also in diesem Fall ab dem siebten Monat gezahlt. Einige Gesellschaften leisten in diesen Fällen aber auch rückwirkend, zahlen somit “von Beginn an”.
D) Rückwirkende Leistung
Häufig wird eine eingetretene Berufsunfähigkeit zunächst für eine akute, vorübergehende Erkrankung gehalten. Ein Leistungsanspruch entsteht aber in der Regel erst mit dem Beginn des Monats, in dem die Versicherungsgesellschaft über die Berufsunfähigkeit informiert wurde. Verbraucherfreundlich ist jedoch, wenn der Versicherer auch bei verspäteter Meldung bis zu 3 Jahre rückwirkend BU-Leistungen erbringt.
E) Verzicht auf Kündigung bzw. Vertragsanpassung nach §19 Abs. 3 VVG
Nach Paragraph 19 Absatz 3 VVG hat der Versicherer das Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das keiner der beiden Vertragsparteien bekannt war und das deswegen auch schuldlos vom Antragsteller nicht angegeben wurde. Und da niemand weiß, welche Krankheiten sich schon unbemerkt im Körper entfaltet aber noch keine Beschwerden verursacht haben, halten wir dies für wichtig!
F) Verzicht auf Beitragsanpassung nach §163 VVG
Nach Paragraph 163 VVG kann der Versicherer unter Einhaltung strenger Regeln z.B. bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse die Beitrage erhöhen. Verzichtet er auf dieses Recht, so sind die im Versicherungsschein ausgewiesenen Tarifbeiträge für die gesamte Vertragsdauer garantiert. Allerdings ist dieser Verzicht umstritten. Denn wenn der Versicherer zahlungsunfähig wird, weil er die erhöhten unvorhersehbaren Kosten nicht auf die Versicherten umlegen kann, könnte der Versicherungsschutz gänzlich verloren gehen! Aus diesem Grunde gibt es auch nur wenige Versicherer, die auf dieses Recht der Beitragsanpassung verzichten!
G) Stundung der Beiträge
Grundsätzlich müssen die Beiträge bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird die Leistungspflicht anerkannt, werden die zuviel gezahlten Beiträge erstattet. Die meisten Gesellschaften sind jedoch bereit, bei Leistungsanmeldung die Beiträge auf Antrag während der Dauer der Leistungsprüfung zinslos zu stunden.
H) Nachversicherungsgarantie
Einige Versicherungsgesellschaften bieten eine Nachversicherungsgarantie an. Mit dieser können Sie die bei Antragstellung vereinbarte BU-Rente bei bestimmten Anlässen (z.B. Berufsabschluß, Heirat, Geburt eines Kindes usw.) ohne erneute Gesundheitsprüfung – jedoch mit Beitragsanpassung – erhöhen